§ 332 b SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
VIERTER ABSCHNITT Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit

§ 332 b SGB V Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

§ 332 b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.