§ 34 a StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 a Gerichtliche Entscheidungen

§ 34 a StPO Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

§ 34 a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.