§ 34 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 a Gerichtliche Entscheidungen

§ 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

§ 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.