§ 342 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
FÜNFTER ABSCHNITT Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Zweiter Titel Elektronische Patientenakte
Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342 SGB V Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

§ 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedem Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag und mit Einwilligung des Versicherten eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 entspricht. (2) Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere gewährleisten, dass 1. spätestens ab dem 1. Januar 2021 a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 und 6 barrierefrei bereitgestellt werden können; b) die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können; c) die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer eine Einwilligung nicht nur in den Zugriff durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt, sondern auch in den Zugriff entweder ausschließlich auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 oder auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 barrierefrei erteilen können;