§ 35 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
6. Fahrerlaubnis auf Probe

§ 35 FeV Aufbauseminare

§ 35 Aufbauseminare

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. 2Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. 3Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. 4Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. 5Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. 6Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2)