§ 35 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES KAPITEL Leistungen der Pflegeversicherung
ZWEITER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 19 Absatz 1 a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.