§ 353 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 353 StPO Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.