§ 355 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Vierter Abschnitt Revision

§ 355 StPO Verweisung an das zuständige Gericht

§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.