§ 358 a ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 358 a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

§ 358 a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, 4. die Begutachtung durch Sachverständige, 5. die Einnahme eines Augenscheins.