§ 36 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 36 FGO (Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs)

§ 36 (Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.