§ 36 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 5 Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

§ 36 FZV Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde

§ 36 Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung als Großkunde noch vorliegen. (2) Der Großkunde ist zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet und hat auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts die entsprechenden Nachweise zu den in § 34 Absatz 3 und 4 genannten Daten und Voraussetzungen vorzulegen. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr vor oder kommt der Großkunde seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 nicht nach, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Registrierung widerrufen. (4) 1Hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Registrierung einmal widerrufen, darf eine erneute Registrierung nicht automatisiert erfolgen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern die Registrierung wegen zu geringer Fallzahlen widerrufen wurde.