§ 36 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A. Straßenbahnen

§ 36 PBefG Bau- und Unterhaltungspflicht

§ 36 Bau- und Unterhaltungspflicht

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten. (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.