§ 37 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 37 BRAO Ersetzung der Schriftform

§ 37 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 37 Ersetzung der Schriftform

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.