§ 37 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 5 Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

§ 37 FZV Antragstellung über die Großkundenschnittstelle

§ 37 Antragstellung über die Großkundenschnittstelle

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren. (2) 1Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in § 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden. 2Den Antrag kann der Großkunde stellen 1. für sich selbst oder 2. für einen Dritten als Halter. (3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, dass 1. beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder 2. nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes besteht. (4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln. (5) 1Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. 2Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.