§ 37 SGB XI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Leistungen der Pflegeversicherung
DRITTER ABSCHNITT Leistungen
ERSTER TITEL Leistungen bei häuslicher Pflege

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. (2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4§ 118 Abs. 3 und 4 des gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.