§ 380 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 2Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323 a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 3Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf. (3)