§ 384 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWÖLFTES KAPITEL Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 384 SGB V Begriffsbestimmungen

§ 384 Begriffsbestimmungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck 1. Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen, a) Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, b) miteinander zu kommunizieren, c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; 2. Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; 3. Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen;