§ 39 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
Zweiter Unterabschnitt Vermittlung

§ 39 a SGB III Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

§ 39 a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. 2Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.