§ 39 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
V. Fahrzeugregister

§ 39 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind 1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung), 2. Vornamen, 3. Ordens- und Künstlername, 4. Anschrift, 5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, 6. Name und Anschrift des Versicherers, 7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung, 8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses, 9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, 10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie 11. Kraftfahrzeugkennzeichen durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). (2)