§ 39 TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 TVoeD In-Kraft-Treten, Laufzeit

§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten a) § 20 am 1. Januar 2007, b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden. (3) weggefallen (4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats; b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres; c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2024; d) der jeweilige § 20 (Bund bzw. VKA) zum 31. Dezember eines jeden Jahres; e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats; f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres; g) § 12 (Bund) und § 13 (Bund) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2016; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen;