§ 392 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 392 StPO Wirkung der Rücknahme

§ 392 Wirkung der Rücknahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.