§ 393 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWÖLFTES KAPITEL Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 393 SGB V Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

§ 393 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere 1. zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses, 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386, 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.