§ 394 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWÖLFTES KAPITEL Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 394 SGB V Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

§ 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält 1. Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses, 2. Anwendungserfahrungen, 3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses, 4. eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und 5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.