§ 397 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DREIZEHNTES KAPITEL Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 397 SGB V Bußgeldvorschriften

§ 397 Bußgeldvorschriften

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 332 a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, 2. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 3. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder 4. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. (1 a) weggefallen (1 b) weggefallen (1 c) weggefallen (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2 a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, 2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder