§ 398 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten. (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.