§ 40 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 40 FeV Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.