§ 40 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel Renten wegen Alters

§ 40 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.