§ 40 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 40 VwVfG Ermessen

§ 40 Ermessen

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.