§ 402 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.