§ 406 j StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406 j StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406 j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

StPO ( Strafprozeßordnung )

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben: 1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406 c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird; 2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen; 3. sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen; 4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen; 5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa a) in Form einer Beratung, b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder