§ 41 BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 84 vom 29.03.2026

§ 41 BImSchG Straßen und Schienenwege

§ 41 Straßen und Schienenwege

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.