§ 41 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
VIERTER UNTERABSCHNITT Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

§ 41 SGB VII Wohnungshilfe

§ 41 Wohnungshilfe

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist. (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft. (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.