§ 412 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.