§ 416 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFZEHNTES KAPITEL Weitere Übergangsvorschriften

§ 416 SGB V Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1§ 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung, 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4 a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.