§ 418 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFZEHNTES KAPITEL Weitere Übergangsvorschriften

§ 418 SGB V Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium

§ 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130 a Absatz 3 c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130 a Absatz 3 c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130 a Absatz 3 c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen. 2In der Vereinbarung nach § 130 a Absatz 3 c Satz 6 kann von § 130 a Absatz 3 c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach § 130 a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.