§ 42 b PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

§ 42 b PBefG Technische Anforderungen

§ 42 b Technische Anforderungen

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die 1. einer der folgenden Vorschriften entsprechen: a) Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13. 2. 2002, S. 1; L 125 vom 21. 5. 2003, S. 14) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung oder