Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die 1. einer der folgenden Vorschriften entsprechen: a) Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien
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