§ 42 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
VIERTER UNTERABSCHNITT Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

§ 42 SGB VII Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

§ 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht.