§ 424 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 424 StPO Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

§ 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). (2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben. (3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. (4)