§ 43 a BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
DRITTER ABSCHNITT Auskunft aus dem Register
3. Auskünfte an Behörden

§ 43 a BZRG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

§ 43 a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1. zur Verfolgung einer Straftat, 2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder 5. zur Erledigung eines Suchvermerks erforderlich ist. (2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.