§ 43 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

§ 43 FGO (Verbindung von Klagen)

§ 43 (Verbindung von Klagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.