§ 43 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
VIERTER UNTERABSCHNITT Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

§ 43 SGB VII Reisekosten

§ 43 Reisekosten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. 2Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. (2) Zu den Reisekosten gehören 1. Fahr- und Transportkosten, 2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten, 3. Kosten des Gepäcktransports, 4. Wegstreckenentschädigung für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4)