§ 434 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 434 StPO Entscheidung im Nachverfahren

§ 434 Entscheidung im Nachverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) 1Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. 2Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.