§ 44 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 44 FeV Teilnahmebescheinigung

§ 44 Teilnahmebescheinigung

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. 2Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer 1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, 2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.