§ 44 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren

§ 44 JGG Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.