§ 45 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
VIERTER ABSCHNITT Tilgung

§ 45 BZRG Tilgung nach Fristablauf

§ 45 Tilgung nach Fristablauf

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder 3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176 c oder 176 d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176 c oder 176 d des Strafgesetzbuches.