§ 457 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 457 StPO Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

§ 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) 1Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. 2Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3)