§ 459 i StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459 i StPO Mitteilungen

§ 459 i Mitteilungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73 c und 76 a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76 a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. 2Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111 l Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459 h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459 j zu verbinden. 2Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459 h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459 k bis 459 m zu verbinden.