§ 46 a BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung

§ 46 a BImSchG Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 46 a BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung

§ 46 a Unterrichtung der Öffentlichkeit

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48 a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48 a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.