§ 46 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.