§ 47 a BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich

§ 47 a BeamtVG Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

§ 47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. 2§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend. (4)